Presseerklärung zu den aktuellen Vorgängen zum Fall Edmund Dillinger (18.04.2023)
zu den aktuellen Vorgängen zum Fall Edmund Dillinger erklärt die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs im Bistum Trier:
Den konkreten Inhalt von Gesprächen mit Betroffenen und sonstigen Beteiligten kann die Unabhängige Aufarbeitungskommission ohne deren ausdrückliches Einverständnis nicht offenlegen.
Der Vorsitzende der Aufarbeitungskommission hat Herrn Dr. Dillinger allerdings nicht geraten, das in seinem Besitz befindliche kinderpornographische Material zu verbrennen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem im Einverständnis mit den Beteiligten angefertigten Audiomitschnitt des Gespräches, den die Kommission abgehört hat. Gegenwärtig wird eine Abschrift des Mitschnitts angefertigt, die die Kommission gerne offenlegt, wenn Herr Dr. Dillinger und seine Begleitperson dem zustimmen.
Der Aufarbeitungskommission erscheint die zurzeit geltende Rechtslage für die Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs unzureichend. Sie prüft gegenwärtig Möglichkeiten, das Material für Zwecke der Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs einer rechtmäßigen Sicherung zuzuführen. Sie ist intensiv daran interessiert, alles Material zu sichern und auszuwerten, das der Aufarbeitung des erlittenen sexuellen Unrechts dient.
Im Interesse der von sexuellem Missbrauch unmittelbar Betroffenen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 184b Abs. 3 StGB der Besitz eines kinderpornographischen Inhalts, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, strafbar ist. Das gilt unabhängig davon, wie der Besitz erlangt worden ist. Bereits in der Gesetzesbegründung ist ausgeführt, dass Besitzer kinder- oder jugendpornographischen Materials verpflichtet sind, dieses Material alsbald einer Behörde (oder sonstigen zuständigen Stelle) zu übergeben oder es selbst zu vernichten (vgl. BT-Drs. 12/3001 S. 6; Eisele, in: Schönke-Schröder, 30. Aufl. 2019, § 184b Rdnr. 37; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 184b Rdnr. 7, 44).