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Geschäftsordnung der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs im Verantwortungsbereich des Bistums Trier

(1) Die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs im Verantwortungsbereich des Bistums Trier (Unabhängige Kommission) nimmt die Aufgaben und Pflichten für das Bistum Trier wahr, die in der „Gemeinsamen Erklärung über verbindliche Kriterien und Standards für eine unabhängige Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der katholischen Kirche in Deutschland des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs und der Deutschen Bischofskonferenz“ für die Unabhängigen Kommissionen vereinbart sind. Dabei geht die Unabhängige Kommission von dem bereits erhobenen Stand der Aufarbeitung aus. 

(2) Die Unabhängige Kommission ist bestrebt, insbesondere Betroffenen mit Empathie zu begegnen. Sie ist um Transparenz von Entscheidungen und vertrauensvolle Kommunikation bemüht.

(1) Die Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Sie vertreten ihre persönlichen Überzeugungen und sind nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Tritt bei einer bestimmten Frage die Besorgnis eines Interessenkonflikts auf, hat das betreffende Mitglied dies der oder dem Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden anzuzeigen und zu besprechen. Ergibt sich dabei kein Einvernehmen über das Vorliegen eines Interessenkonflikts, so entscheidet die Unabhängige Kommission in Abwesenheit des betreffenden Mitgliedes über dessen Teilnahme an der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung.

(1) Beschlüsse der Unabhängigen Kommission werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. Sitzungen sind regelmäßig unter persönlicher Teilnahme der Mitglieder in Präsenz oder virtuell abzuhalten.  Beschlussfassungen können auf Veranlassung des oder der Vorsitzenden, insbesondere in Eil- oder sonstigen Ausnahmefällen, auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail oder durch ähnliche vergleichbare Formen der Beschlussfassung erfolgen. Für solche Abstimmungen der Unabhängigen Kommission außerhalb von Sitzungen gelten die nachfolgenden Regelungen über die Beschlussfassung in Sitzungen sinngemäß.

(2) Die Unabhängige Kommission ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung der Unabhängigen Kommission mehr als die Hälfte Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Die Aushändigung einer schriftlichen Stimmabgabe eines abwesenden Mitglieds durch ein anwesendes Mitglied gilt als Teilnahme an der Beschlussfassung.

(3) Beschlüsse der Unabhängigen Kommission werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(4) Wahlen und Beschlüsse werden offen durch Handzeichen gefasst. Auf Antrag eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.

(5) Mitgliedern der Unabhängigen Kommission steht bei Beschlüssen kein Stimmrecht in Angelegenheiten zu, in denen ihre eigenen persönlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Interessen berührt sind.

(6) Über einen Beratungsgegenstand, der im Einladungsschreiben nicht enthalten ist, kann die Unabhängige Kommission nur beschließen, wenn diesem Vorgehen kein Mitglied widerspricht.

(7) Ist die Unabhängige Kommission beschlussunfähig, obliegt es dem oder der Vorsitzenden, unverzüglich eine neue Sitzung einzuberufen, die zumindest die zuvor aufgerufenen Beratungsgegenstände enthält.

(1) Die Sitzungen der Unabhängigen Kommission sind nicht-öffentlich und vertraulich. Das Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen während der Sitzung ist nicht zulässig. Einzelne Sitzungsbeiträge und das Verhalten einzelner Mitglieder in der Sitzung dürfen nur mit ihrer Zustimmung in die Öffentlichkeit kommuniziert werden. Durch Beschluss kann Öffentlichkeit für einzelne Sitzungen hergestellt werden.

(2) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen.

(3) Zu einzelnen Themen können durch Beschluss der Unabhängigen Kommission Arbeitsgruppen gebildet werden. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen verpflichten sich im Rahmen der rechtlichen Regelungen zur Verschwiegenheit und zum Schutz personenbezogener Daten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden. Jeder Arbeitsgruppe muss mindestens ein Mitglied der Aufarbeitungskommission angehören.

(4) Die Unabhängige Kommission benennt bei Bedarf Anhörungsbeauftragte, die aufgrund ihrer beruflichen oder sonstigen Erfahrung in der Lage sind, Gespräche mit Betroffenen respektvoll und empathisch zu führen. Zu den Regelungen der weiteren Verwertung der Anhörungsinhalte werden die Betroffenen umfassend informiert.

(1) Die oder der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende wird mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder gewählt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. Wird im zweiten Wahlgang ebenfalls keine Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt. Kommt in diesem Wahlgang keine Mehrheit zustande, entscheidet das Los. 

(2) Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzungen, bereitet sie inhaltlich vor und vertritt die Unabhängige Kommission nach außen. Im Falle ihrer oder seiner Verhinderung nimmt die oder der stellvertretende Vorsitzende diese Aufgaben wahr. Mit Zustimmung der Unabhängigen Kommission kann der oder die Vorsitzende einzelne der Aufgaben auf die oder den stellvertretende/n Vorsitzende/n übertragen.

(1) Die Sitzungen finden in der Regel einmal im Monat in Präsenz oder virtuell statt.

(2) Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern hat binnen zwei Wochen eine außerordentliche Sitzung stattzufinden.

(3) Die Einladung zusammen mit der Tagesordnung wird in der Regel mindestens eine Woche vor einer Sitzung versandt. Die oder der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen, wenn dafür nachträglich ein Bedürfnis auftritt. Endgültig wird über die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung Beschluss gefasst.

(1) Berichte der Unabhängigen Kommission werden nach der mündlichen Erörterung des Entwurfs durch die Unabhängige Kommission während der Sitzung oder im Umlaufverfahren gemäß § 3 Abs. 1 verabschiedet.

(2) Auf Verlangen von Mitgliedern, deren Auffassungen vom Mehrheitsbeschluss abweichen, muss die Ablehnung in dem Bericht zum Ausdruck gebracht werden.

Die Mitglieder verpflichten sich im Rahmen der rechtlichen Regelungen zur Verschwiegenheit und zum Schutz personenbezogener Daten gegenüber Dritten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Unabhängige Kommission bekannt werden. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung der Mitgliedschaft fort.

Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.

Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder in Kraft. [Dies ist erfolgt am 23. November 2021].