(1) Beschlüsse der Unabhängigen Kommission werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. Sitzungen sind regelmäßig unter persönlicher Teilnahme der Mitglieder in Präsenz oder virtuell abzuhalten. Beschlussfassungen können auf Veranlassung des oder der Vorsitzenden, insbesondere in Eil- oder sonstigen Ausnahmefällen, auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail oder durch ähnliche vergleichbare Formen der Beschlussfassung erfolgen. Für solche Abstimmungen der Unabhängigen Kommission außerhalb von Sitzungen gelten die nachfolgenden Regelungen über die Beschlussfassung in Sitzungen sinngemäß.
(2) Die Unabhängige Kommission ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung der Unabhängigen Kommission mehr als die Hälfte Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Die Aushändigung einer schriftlichen Stimmabgabe eines abwesenden Mitglieds durch ein anwesendes Mitglied gilt als Teilnahme an der Beschlussfassung.
(3) Beschlüsse der Unabhängigen Kommission werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(4) Wahlen und Beschlüsse werden offen durch Handzeichen gefasst. Auf Antrag eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.
(5) Mitgliedern der Unabhängigen Kommission steht bei Beschlüssen kein Stimmrecht in Angelegenheiten zu, in denen ihre eigenen persönlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Interessen berührt sind.
(6) Über einen Beratungsgegenstand, der im Einladungsschreiben nicht enthalten ist, kann die Unabhängige Kommission nur beschließen, wenn diesem Vorgehen kein Mitglied widerspricht.
(7) Ist die Unabhängige Kommission beschlussunfähig, obliegt es dem oder der Vorsitzenden, unverzüglich eine neue Sitzung einzuberufen, die zumindest die zuvor aufgerufenen Beratungsgegenstände enthält.